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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    1. Geltungsbereich, Anerkennung
    Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere AGB's zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind ungültig, ohne dass es eines besonderen Widerspruches bedarf.

    2. Vertragsschluss, Schriftform
    Unsere Angebote sind freibleibend. Eine hiervon abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

    3. Preise
    Unsere Preise verstehen sich ab Lager unserer Versandstätte. Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    Sofern in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen u.a. Preise ohne gesonderten Hinweis auf die gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben sind, handelt es sich stets um Nettopreise, denen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

    4. Zahlungsbedingungen
    Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der go-systems IT GmbH nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto sofort fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.
    Bei Zahlungsverzug ist die go-systems IT GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
    Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

    5. Abnahme und Leistungsumfang
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Ware, Programme oder Programmteile unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Die Abnahme bei Individualsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der Programme oder Programmteile keine Beanstandungen erhoben hat.
    Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte Ware oder Software gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert berechnet.
    Mit dem Verlassen der Hardware aus den Geschäftsräumen der go-systems IT GmbH, bzw. von verschlossener Standard-Software, geht die Gefahr für Untergang und Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich.
    Die go-systems IT GmbH ist berechtigt, mit von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und durchführen zu lassen.
    Die go-systems IT GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

    6. Lieferung
    Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von 6 Wochen, verpflichtet.
    Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt (wie z.B. Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitskämpfe, usw.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien die go-systems IT GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrags.
    Bei Lieferungsverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit der go-systems IT GmbH entsprechend. Bei Lieferungsunmöglichkeit von Vorlieferanten ist die go-systems IT GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    7. Gefahrübergang
    Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zur Versendung gebracht, so geht mit ihrer Auslieferung (Verlassen des Lagers) die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand der Ware oder die Abholung durch den Kunden aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

    8. Gewährleistung
    Die Gewährleistung beträgt ein Jahr, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Ansonsten bleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Die go-systems IT GmbH liefert dann nach Ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

    9. Haftungsbeschränkung
    Schadenersatz kann, außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für Schäden gefordert werden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der go-systems IT GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    10. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Hardware und Software einschließlich der zugehörigen Betriebssoftware und Dokumentation bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer - auch zukünftiger - Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Kunde ist nur zur Verarbeitung und Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübereignung berechtigt. Die Weiterverarbeitung erfolgt für uns, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Die Weiterveräußerung der Waren hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Die dem Kunden erwachsenden Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er schon jetzt sicherheitshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unser Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen ermächtigt, nicht jedoch zu sonstigen Verfügungen hieraus; die Forderungen dürfen insbesondere nicht an Dritte abgetreten werden. übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Sicherheiten um den übersteigenden Betrag freizugeben.
    Die Ermächtigung zum Einzug der aus der Veräußerung von Vorbehaltsware erworbenen Forderungen kann von uns widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Er hat in diesem Fall auf unser Verlangen unverzüglich sämtliche Informationen und Auskünfte zu erteilen, die zum Einzug der Forderungen erforderlich sind.

    11. Installation und Vernetzung
    Wir installieren gem. Kundenauftrag hardwaremäßig Anlagen und stellen die technische Betriebsbereitschaft her. Hierzu bedarf es einer individuellen Vereinbarung. Der Kunde hat die notwendigen Installationsvoraussetzungen rechtzeitig zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt.

    12. Rücktritt
    Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die go-systems IT GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die go-systems IT GmbH einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

    13. Schutzrechte
    Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäss gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von uns verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei der go-systems IT GmbH.
    Der Auftraggeber haftet der go-systems IT GmbH gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtung ergeben. In jedem Verletzungsfall kann die go-systems IT GmbH - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - eine Vertragsstrafe in Höhe des Zwanzigfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch die go-systems IT GmbH im einzelnen nachgewiesen werden muss.
    Macht die go-systems IT GmbH neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet. Sämtliche von der go-systems IT GmbH gefertigten Programme, Software und Handbücher sind urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Genehmigung der go-systems IT GmbH.

    14. Abtretung von Ansprüchen
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

    15. Schlussbestimmung
    Erfüllungsort für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen aller Art, Organisationsausarbeitungen, Programmierungen, usw. ist Graben-Neudorf. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das für unseren Firmensitz jeweils örtlich zuständige Gericht. Die vorstehende Vereinbarung für den Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt jedoch nur, wenn unsere Vertragspartei Vollkaufmann ist.
    Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.